Satzung

Satzung SSV Traktor Nöbdenitz e.V.

 §1 Name, Sitz

1.
Der Verein führt den Namen

„Spiel- und Sportverein Traktor Nöbdenitz“ e.V.
(SSV Traktor Nöbdenitz e.V.)

Er hat seinen Sitz in Nöbdenitz.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Altenburg eingetragen.

2.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und anerkennt  deren Satzungen und Ordnung.

3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben

1.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
– die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten Fußball und Kegeln,
– die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
– die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
– die Teilnahme an Wettkämpfen,
– die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß vor gebildeten Übungsleitern und Trainern.

2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Grundsätze

 1.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

2.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen  bekennen.

3.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Be-darf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§4 Abteilungen

1.
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gebildet werden.

2.
Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.

3.
Die Abteilungen wählen auf ihrer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung, die aus mehreren Personen bestehen kann. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.

4.
Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.


§5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern,
– fördernden Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.


§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
– bei groben unsportlichen Verhaltens oder
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.

3.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.
Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahn-schreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.

5.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§8 Die Recht und Pflichten

1.
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.                                                                                                               

3.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistung oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.


§9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§10 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– den Abteilungsleitern
  Jugendsport
  Frauensport
  Breiten- und Freizeitsport
  Wettkampfsport
  Öffentlichkeitsarbeit
  Verwaltungsfragen und den Vertretern der Sektionen.

2.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüs-se der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– der Vorsitzende
– der Stellvertretende Vorsitzende
– der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend, die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

5.
Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.

6.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

7.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§11 Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereines erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Bericht des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Wahl des Vorstandes, Berufung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter
– Wahl der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Satzungsänderungen
– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
– Auflösung des Vereins.


§13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im „Nemzer“ Blatt oder durch Aushänge. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.


§14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmbe-rechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von der erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.


§15 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§16 Vereinsjugend

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwal-tung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.


§17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.


§18 Kassenprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.


§19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen wer-den mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§20 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.


§21 Auflösung des Vereins

1.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Altenburger Land e.V. mit dem Sitz in Altenburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.01.2018 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.